Die Erziehungsbeistandschaft zählt zu den klassischen ambulanten Hilfen zur Erziehung. Sie ergänzt und unterstützt die familiäre Erziehung und bezieht
das soziale Umfeld soweit wie möglich in die Arbeit mit ein. Die unterschiedlichen sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen wie soziale Einzelhilfe,
soziale Gruppenarbeit, Elternarbeit und Familienarbeit können sich also auf den einzelnen jungen Menschen wie auf die Familie oder - je nach Problematik und
Gegebenheiten - auf sonstige, für den jungen Menschen wichtige Lebensbereiche beziehen.
Sozialpädagogische Fachkräfte begleiten über einen längeren Zeitraum junge Menschen, die ohne diese individuelle und persönliche Unterstützung mit ihrer
familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden. Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist unter aktiver
Einbeziehung der Sorgeberechtigten und des betroffenen jungen Menschen im Zusammenwirken der betroffenen Fachkräfte vom Jugendamt zu treffen. Da es sich
bei Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe um eine für voraussichtlich längere Zeit zu leistende Hilfe handelt, ist ein Hilfeplanverfahren durch
das Jugendamt erforderlich. Der §36 SGB VIII und der §36a SGB VIIIgelten entsprechend.
Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales, 2017