Hilfen für junge Volljährige orientieren sich in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich an den Hilfen zur Erziehung, soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind. Aber auch andere Formen der Hilfe können unter Verweis auf §27 Abs. 3 und 4 SGB VIII entwickelt werden, vorausgesetzt, sie werden dem Einzelfall gerecht und sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der verfügbaren Angebotsstruktur tatsächlich realisierbar. Als Zielsetzung steht die Sicherstellung einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Vordergrund.

Als junger Volljähriger gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Die eigenständige Jugendhilfeleistung "Hilfe für junge Volljährige" setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen und sorgfältigen Einschätzung der Fachkräfte zu erwarten ist, dass die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum erkennbar gefördert werden können.

Im Zuge der Nachbetreuung kann den jungen Volljährigen durch verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote auch eine Hilfestellung dahin gegeben werden, ihren Weg in die Verselbstständigung nach einer bereits gewährten und beendeten Hilfeleistung erfolgreich zu gestalten. Damit soll die lang anhaltende Wirksamkeit einer vorausgegangenen Hilfe sichergestellt werden, ohne dass ein neuer Hilfeprozess ausgelöst wird.

Eine Besonderheit der Hilfe für junge Volljährige besteht darin, dass die jungen Volljährigen nicht nur Leistungsberechtigte, sondern zugleich Leistungsempfänger sind. Hierauf ist im Rahmen der Hilfeplanung besonders zu achten.



Quelle: Zentrum Bayern Familie und Soziales, 2017